Wertvermehrende Investitionen abziehen — Was zählt bei der Grundstückgewinnsteuer?
Welche Renovationen und Umbauten können Sie bei der Grundstückgewinnsteuer als wertvermehrende Investitionen abziehen? Kompletter Guide mit Beispielen.
Beim Verkauf einer Immobilie können Sie nicht nur den ursprünglichen Kaufpreis, sondern auch wertvermehrende Investitionen vom Verkaufspreis abziehen. Das reduziert den steuerbaren Gewinn — und damit Ihre Grundstückgewinnsteuer. Doch nicht jede Ausgabe ist abzugsfähig.
Was sind wertvermehrende Investitionen?
Wertvermehrende Investitionen sind Ausgaben, die den Wert Ihrer Immobilie nachhaltig steigern. Sie gehen über den reinen Unterhalt hinaus und verbessern die Substanz, den Komfort oder die Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft.
Abzugsfähige Investitionen (Beispiele)
- Küchenerneuerung (kompletter Ersatz, nicht nur Geräte)
- Badsanierung (neue Sanitäranlagen, Fliesen, Dusche/Wanne)
- Heizungsersatz (z.B. Ölheizung → Wärmepumpe)
- Fensterersatz mit besserer Isolation
- Dachsanierung mit verbesserter Dämmung
- Anbau oder Ausbau (z.B. Dachausbau, Wintergarten)
- Photovoltaik-Anlage
- Swimmingpool oder Sauna
- Lift-Einbau
- Umnutzung (z.B. Gewerbe → Wohnen)
Nicht abzugsfähig (werterhaltend)
- Malerarbeiten (Innen und Aussen)
- Ersatz defekter Geräte durch gleichwertige
- Reparaturen an Dach, Fassade, Leitungen
- Gartenpflege und Landschaftsunterhalt
- Servicearbeiten an Heizung und Lüftung
Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen und Belege auf — idealerweise ab dem Kaufdatum. Ohne Belege akzeptiert das Steueramt die Abzüge in der Regel nicht.
Grauzone: Werterhaltend oder wertvermehrend?
In der Praxis ist die Abgrenzung oft schwierig. Als Faustregel gilt: Wenn die Investition die Liegenschaft in einen besseren Zustand versetzt als beim Kauf, ist sie wertvermehrend. Wenn sie lediglich den bestehenden Zustand erhält, ist sie werterhaltend.
Beispiel: Sie ersetzen eine 30-jährige Küche durch eine moderne Einbauküche mit Granitabdeckung. Die Kosten der alten Küche gelten als werterhaltend, der Mehrwert der neuen Küche als wertvermehrend. In der Praxis wird oft ein Anteil von 50–70% als wertvermehrend anerkannt.
So maximieren Sie Ihre Abzüge
- Dokumentieren Sie jede Investition mit Datum, Beschreibung und Beleg
- Trennen Sie werterhaltende und wertvermehrende Anteile bereits bei der Rechnungsstellung
- Holen Sie bei grösseren Projekten ein Gutachten ein
- Nutzen Sie unseren Rechner, um die Auswirkung auf Ihre Steuer zu simulieren
Jetzt selbst berechnen
Nutzen Sie unsere kostenlosen Rechner für eine individuelle Berechnung.
Zum Rechner